AGB

AGB

1. Anerkennung der Verkaufsbedingungen und Auftragserteilung

Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen ausschließlich nachfolgende Bedingungen zugrunde; abweichende Bedingungen des Bestellers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind nicht verbindlich:

Alle Vereinbarungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung des Lieferers verbindlich. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden.

Die in Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2. Lieferung

Die Lieferzeit gilt nur annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk verlassen hat.

Die Lieferzeit verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse, die der Lieferer trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, soweit sie auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Hierzu gehören insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung von Roh- und Hilfsstoffen sowie Ausschuss eines Werkstückes. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferer von den Lieferungsverpflichtungen frei, ohne dass der Besteller Schadenersatz verlangen kann.

3. Preisstellung

Die Preise verstehen sich – soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung. Tritt eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden.

4. Zahlungsbedingungen

Für die Zahlung gelten die jeweils im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Bedingungen. Bei Zielüberschreitungen ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Wechsel werden nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden von der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.

Erhält der Lieferer nach Vertragsabschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, die nach pflichtmäßigen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, seinen Anspruch auf die Gegenleistung zu gefährden, so kann er bis zum Zeitpunkt seiner Leistung Stellung einer geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist oder Leistung bei Gegenleistung verlangen. Kommt der Besteller dem berechtigten Verlangen des Lieferers nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

5. Versand- und Gefahrenübergang

Der Versand erfolgt ab Werk und auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Empfängers.

6. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen mit dem Besteller vor. Der Besteller ist berechtigt, diese Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferer rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte des Lieferers bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.

Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktrittrechts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

Eine etwaige Be- oder Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für den Lieferer vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwirbt der Lieferer das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen. Werden Waren des Lieferers mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßiges Eigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Lieferer.

Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf von Waren an denen dem Lieferer Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an diesen ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an.

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die dem Lieferer abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Besteller den Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

7. Gewährleistung

Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so hat der Lieferer – nach seiner Wahl und unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Bestellers – nachzubessern oder Ersatz zu liefern.

Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln spätestens 8 Tage nach Entgegennahme der Ware, bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit – schriftlich mitgeteilt werden.

Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die aus nachstehenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.

Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.

Schadensersatzansprüche aus Verzug, aus schuldhafter Verletzung, vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers oder seiner leitenden Angestellten.

Die Haftung wird auch für grob fahrlässige Verletzungen auf den Ersatz des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens begrenzt.

8. Erfüllung und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Dingelstädt.
Gerichtsstand ist das Amtsgericht Mühlhausen.

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